AGB Geschäftskunden

Brilliant AG


I. Allgemeines / Geltungsbereich / Angebot

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind mindestens in Textform niederzulegen.
  3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
  4. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Auf Bestellungen hin kommen alle Verträge erst mit Zugang unserer mindestens in Textform abgegebenen Auftragsbestätigung, spätestens mit Übergabe der Ware, zustande. Bestellungen können wir innerhalb von vier Wochen annehmen.

II. Preise / Fracht / Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer und Fracht ab Werk oder Lager; es sei denn, es ist ausdrücklich und mindestens in Textform etwas anderes vereinbart. Bei Aufträgen über einem Warennettowert von Euro 750,- verzichtet Brilliant AG auf die Geltendmachung der Fracht. Bei einem Warennettowert von Euro 750,- oder weniger berechnet Brilliant AG im Inland pauschal eine Frachtrate von 7% des Warennettowertes, mindestens jedoch Euro 12,50.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist, mangels anderer Vereinbarungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu erfolgen.
  3. Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und unter Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Sämtliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind uns sofort zu vergüten. Eine Gutschrift der Wechsel- und Scheckbeträge erfolgt erst dann, wenn uns der Gegenwert endgültig zur Verfügung steht.
  4. Bei Überschreitungen des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist seinerseits berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Kommt der Käufer bis Fälligkeit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung bei ihm vor, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben.
    Wir sind in dem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird unser Verlangen binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers entfällt die Setzung einer Nachfrist.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
  7. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Käufer sofort zur Zahlung fällig.
  8. Unsere Forderungen sind an die Deutsche Factoring Bank, Bremen, abgetreten.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche gelieferte Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jeweils zustehen, unser alleiniges Eigentum. Wird dem Käufer bei Zahlung ausnahmsweise von uns ein „umgedrehter Wechsel“ (Akzeptanten-Wechsel) gegeben, so sichert der Eigentumsvorbehalt auch unsere Rückgriffsansprüche gegen den Käufer bei einer eventuellen Inanspruchnahme aus dem Wechsel.
  2. Verarbeitung, Umbildung und Vermischung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Sache zu denen anderer verarbeitender Waren zur Zeit der Verarbeitung auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Sachen, an denen uns (Mit-) Eigentum zusteht, werden im folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug ist.
    Die Ermächtigung zur weiteren Veräußerung wird ausgeschlossen für den Fall, dass im Verhältnis zwischen dem Käufer und seinem Kunden ein Abtretungsverbot besteht. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubter Handlung bezüglich der Vorbehaltsware) entstandenen Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Steht uns nur Miteigentum an einer Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf der Basis des Rechnungswertes) entspricht.
  4. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
    Für den Fall eines berechtigten Widerrufs hat uns der Käufer den/die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und dem/den Schuldner(n) die Abtretung unverzüglich anzuzeigen. Der an uns abgetretene Forderungsteil hat den Vorrang. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Dritte der dem Käufer erwachsene Forderung Gewährleistungsansprüche entgegenhält.
    Minderungen und Aufrechnungen mit Schadensersatzansprüchen sind zuerst auf den uns nicht abgetretenen Forderungsanteil zu verrechnen. Soweit der Käufer eine bevorrechtigte Teilabtretung auch zugunsten anderer Warenkreditgeber vereinbart hat, gilt diese Ziffer mit der Maßgabe, dass der Käufer die uns abgetretene Teilforderung zugleich mit jenen bevorrechtigten Teilforderungen einziehen darf.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers einstweilen herauszuverlangen - durch Herausgabe oder Rücksendung an uns - oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu fordern.
    In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag. Die vorstehende Regelung findet auch Anwendung im Falle einer wesentlichen Vermögensverschlechterung beim Käufer.
  7. Die vorgenannten Sicherheiten geben wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl frei, soweit ihr Wert unsere Forderung um mehr als 10% übersteigt.
  8. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  9. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware gegen Gefahren aller Art auf Kosten des Käufers zu versichern, sofern er nicht nach einer entsprechenden Aufforderung durch uns den Abschluss einer derartigen Versicherung nachweist. Ansprüche aus dieser Versicherung werden in Höhe der uns zustehenden Forderungen mit Abschluss des jeweiligen Vertrages im voraus an uns abgetreten. Wir sind berechtigt, die Abtretung dem Versicherer anzuzeigen.

IV. Lieferung und Lieferzeit

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ bzw. „ab Lager“ vereinbart. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem wir die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers. Dies gilt auch dann, wenn „frachtfrei“ vereinbart worden ist sowie bei Teillieferung oder wenn von uns noch Leistungen anderer Art übernommen worden sind.
  2. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers.
  3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus und ist unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung. Der Liefertermin bezeichnet den Eingang beim Kunden im Inland.
  4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus und ist unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung. Der Liefertermin bezeichnet den Eingang beim Kunden im Inland.
  5. Zu Teilleistungen sind wir in für den Käufer zumutbarem Umfang berechtigt.
  6. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und von uns unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Belieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadensersatzansprüche sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen.
  7. Sollte dem Käufer aufgrund eines von uns verschuldeten Verzuges ein Schaden erwachsen, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Das Recht zur Geltendmachung setzt voraus, dass wir eine vom Käufer schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten haben. Die Höhe der Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche des Verzuges maximal 1%, insgesamt aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder unterlässt er schuldhaft die Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, von ihm zu verlangen, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. In dem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  8. Verlangt der Käufer einen Liefernachweis für bestellte Ware, hat er die Nachforschungsgebühren zu tragen, sofern die Ware ordnungsgemäß beim Empfänger abgeliefert wurde. Diesen Nachweis kann der Käufer nur innerhalb der üblichen Aufbewahrungsfrist der entsprechenden Dokumente beim beauftragten Spediteur oder Frachtführer verlangen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferungsleistung als erbracht.

V. Gewährleistungen und Haftungsbeschränkungen

  1. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten der § 377 HGB beachtet wurden.
  2. Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.
  3. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsmäßigen Gebrauch der Ware.
  4. Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.
  5. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.
  6. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 3 letzter Satz entsprechend.
  7. Bei unseren Lieferungen halten wir die bei Vertragsschluss und später geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006) und das Gesetz über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE).

VI. Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Technische und gestalterische Abweichung von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderung im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können, soweit dies für den Käufer noch zumutbar ist.

VII. Bildnutzungsrechte

  1. Jede Art der Verwertung oder sonstiger Nutzung von Fotografien oder sonstigen urheberrechtlich geschützten Inhalten, welche die Brilliant AG auf einer von ihr unterhaltenen Internetseite verwendet oder in sonstiger Weise öffentlich wiedergibt oder bereit hält, ist untersagt. Die Nutzung kann jedoch in einer gesonderten Vereinbarung durch die Brilliant AG gestattet werden.

VIII. Datenschutz

  1. Die Daten des Käufers werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften von uns gespeichert und verarbeitet.

IX. Warenrücknahme

  1. Die Rücksendung mangelfreier Ware setzt unser vorheriges schriftliches Einverständnis voraus. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern.
  2. Haben wir uns mit der Rücksendung der Ware gemäß vorstehender Ziffer 1. einverstanden erklärt oder nehmen wir zurückgesandte mangelfreie Ware an, sind wir berechtigt, dem Käufer Bearbeitungskosten in Höhe von 30 % des Netto- Verkaufspreises zu berechnen. Ferner hat der Käufer sämtliche Transportkosten sowie Kosten der Verpackung, Umverpackung und eventuellen Instandsetzung zu tragen.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllung für unsere Lieferung ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferung ab Lager das Lager. Erfüllungsort für Zahlungen ist Gnarrenburg.
  2. Gerichtsstand in Zahlungsangelegenheiten und in allen anderen sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg. Wir haben jedoch das Recht, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Auch bei grenzüberschreitender Lieferung ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Hamburg (Art. 17 EU-GVÜ). Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EU-GVÜ zuständig ist.
  3. Für alle Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Brilliant AG (Oktober 2020)